Satzung
Klub Kurzhaar Rheinland e.V., Krefeld
Gegründet 1904
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23.06.1968
Geändert in der Mitgliederversammlung am 15.08.1971
Geändert in der Mitgliederversammlung am 13.06.1987
Geändert in der Mitgliederversammlung am 19.03.1992
Geändert in der Mitgliederversammlung am 10.02.2001
§ 1 Name des Vereins/Sitz/Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Klub Kurzhaar Rheinland e.V. Krefeld“
Sitz des Vereins ist Krefeld. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Satzungszweck/ Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützigkeit im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht „Deutsch- Kurzhaar“ nach den Richtlinien des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V.
Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter
Der Verein betreibt jagdliche Leistungszucht im Sinne der JGHV Zweckbestimmung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.Mitgliedschaft im Deutsch- Kurzhaar- Verband e.V.
2.Mitgliedschaft im Jagdgebrauchshundeverband e.V.
3.Ausrichtung von Prüfungen und Zuchtschauen nach den Prüfungsordnungen des Deutsch- Kurzhaar- Verbandes e.V., sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich.
4.Ausrichtung von Prüfungen nach den Richtlinien des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V.
5.Zusammenarbeit mit dem DJV und seinen Organisationen, besonders zur Förderung des Jagdgebrauchshundewesens im Sinne der Jagdgesetze und der Ziele des Deutsch-Kurzhaar- Verbandes e.V.
6.Förderung und Ausbildung der Formwert- und Leistungsrichter, der Richteranwärter und der Jagdhundführer.
7.Beachtung der und Eintreten für die<span class=“style_3″> </span>geltenden Gesetze zur Wahrung des Natur-, Landschafts- und Tierschutzes. <span class=“style_4″><br /></span></p>
8.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen Aufwandsentschädigungen und angemessene Vergütung durch den 1. Vorsitzenden bestätigt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Jäger und Förderer der Jagd sein, sowie Freund des Jagdgebrauchshundewesens. Mitglied kann nicht werden, wer gewerbliche Hundezucht und /oder gewerblichen Hundehandel im Sinne des Tierschutzgesetzes betreibt.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied diese Satzung sowie die Satzungen und Ordnungen des JGHV und DK Verbandes in der jeweilig gültigen Fassung an.
Jedes Mitglied erhält nach der Zahlung des Eintrittgeldes und des ersten Jahresbeitrages mit der Aufnahmebestätigung einen Mitglieds- Dauerausweis. Die Satzung ist unter
www.dk-rheinland.com zu finden oder wird auf Anfrage zugestellt.
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
3)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als gröblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen wird auch ein gröblicher Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit angesehen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistandes bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu<span class=“style_3″> </span>verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist einzuhalten, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche hervorragende Verdienste um den Verein oder auf jagdkynologischem Gebiet erworben oder sich in besonderem Maße durch die Förderung der Aufgaben des Vereins ausgezeichnet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Zu Ehrenvorsitzenden können frühere Vorsitzende ernannt werden, deren Verdienste – wie für Ehrenmitglieder beschrieben – überragend sind.
Ihre Verdienste sollen<span class=“style_3″> </span>darin bestehen, dass die Tätigkeit des zu Ehrenden für das Wohlergehen und den Bestand des Vereins von entscheidender Bedeutung war oder ist. Im Übrigen gilt das für die Ehrenmitglieder Gesagte sinngemäß.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden wird durch Urkunde bestätigt.
Das freiwillige Niederlegen dieser Ehrenstellung durch den Inhaber schließt das Niederlegen der ordentlichen Mitgliedschaft nur dann ein, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
§ 4 Beiträge – Nenngelder– Rechnungslegung
I. Beiträge
Der von den Mitgliedern zu erhebende Beitrag und das Eintrittsgeld werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres an den Kassenführer kostenfrei zu zahlen.
Bei Eintritt nach dem 1. Oktober ist außer dem Eintrittsgeld die Hälfte des Jahresbeitrages, und zwar binnen 4 Wochen nach Mitteilung über die erfolgte Aufnahme, zu entrichten.
Mitglieder, welche mit ihrer Beitragszahlung für das vorgegangene Geschäftsjahr ohne vom Vorstand gebilligte Grundangabe im Rückstand sind, haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Das 2. und jedes weiter Familienmitglied zahlt als Beitrag 50% des Mitgliederbeitrages.
Erfüllung für Zahlung und Gerichtsstand ist Krefeld.
II. Nenngelder
Mitglieder zahlen den jeweils in der Ausschreibung zu den Prüfungen genannten Betrag, wenn sie Eigentümer des vorzustellenden Hundes sind. Ist der Eigentümer nicht Mitglied des Vereins, hat er das Nenngeld für Nichtmitglieder zu zahlen.
III. Rechnungslegung
Für die Buchführung ist der Kassenführer zuständig.
Die Buchführung über das Vereinsvermögen, sowie die Einnahmen und Ausgaben haben den Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechnungslegung zu entsprechen. Die Art der Buchführung legt der Kassenführer in Übereinstimmung mit dem 1. Vorsitzenden fest. Alle Belege sind vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Die Buchführung ist einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuschließen, der Kassenbericht zu erstellen und den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.
Die Prüfung soll durch eine angemessene Zahl von Belegprüfungen, Saldenabstimmungen und Additionen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses bestätigen.
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer und einen Kassenprüfervertreter, die über Art, Umfang und Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten haben.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)der Vorstand
b)der Beirat
c)die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Zuchtwart, dem Schriftführer, dem Obmann für das Prüfungswesen und ein Mitglied zur besonderen Verwendung. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Laut § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten, jeder ist von ihnen alleinvertretungsberechtigt.
§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Geschäftsverteilung fest. Dabei sollen die nachfolgenden Sachgebiete jeweils einem einzelnen Vorstandsmitglied obliegen:
dem 1. Vorsitzenden die Organisation des Vereins, die Einberufung aller Versammlungen sowie deren Vorsitz, der Verkehr mit dem Deutsch-Kurzhaar-Verband und dem Jagdgebrauchshundeverband e.V. sowie mit anderen Gebrauchshunde- und Zuchtvereinen;
dem 2. Vorsitzenden die Stellvertretung und Unterstützung des 1. Vorsitzenden;
einem Mitglied des Vorstandes die Tätigkeit als Zuchtwartes
Kassenführer die Buchführung, der Einzug der Mitgliedsbeiträge, die Erstellung des Kassenberichts und des Geschäftsberichts in buchhalterischer Hinsicht;
dem Schriftführer die Erstellung aller Protokolle sowie des Geschäftsberichts im Übrigen;
einem Mitglied des Vorstandes die Organisation und Berichterstattung bei Prüfungen und Suchen aller Art.
einem Mitglied des Vorstandes die Unterstützung des übrigen Vorstandes, insbesondere im Krankheitsfalle und zur besonderen Verwendung
3) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, dem Beirat Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei Neuwahlen übernehmen die Neugewählten ihr Amt erst am Ende der Mitgliederversammlung, in der ihre Wahl stattfindet. Bis dahin liegen die Geschäfte in den Händen des alten Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform (Brief/Fax/Email) einberufen werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 10 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen, für welche die vorstehenden Regelungen gelten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären; für den Beschluss gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.
§ 10 Der Beirat
Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern und wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Die Wahl findet jeweils in der Mitte der laufenden Vorstandswahlperiode statt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein seit mindestens fünf Jahren angehören und kein Vorstandsamt innehaben.
Der Beirat ernennt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Der Beirat hat die Aufgabe
den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten;
dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung zu unterbreiten;
der Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und persönlichen Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern, sofern diese ihren Ursprung im Vereinsleben haben und der Vorstand sie nicht ausräumen konnte
Sitzungen des Beirates sollen mindestens einmal im Jahr nach vorheriger schriftlicher Einladung stattfinden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies in Textform vom Beirat verlangen.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.
In den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
Die Sitzungen des Beirates werden von dessen Vorsitzenden, sonst von dem erschienenen Beiratsmitglied, das dem Verein am Längsten angehört, geleitet.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung, dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl auf der kommenden Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse des Beirates sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Es darf aus dem Protokoll nicht ersichtlich sein, wie die Mitglieder des Beirates im Einzelnen abgestimmt haben. Lediglich das Stimmverhältnis ist festzuhalten.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig.
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags, sowie der
Nenn- und Eintrittsgelder;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
6. Ernennung von Ehren- und Ehrenvorstandsmitgliedern.
3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 12 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
1) Einmal im Jahr – möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres – findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Fax-Anschluss, Email-Adresse) gerichtet ist.
2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Sitzungsleiter.
2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/2 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
4) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Ernennung von Ehren- und Ehrenvorstandsmitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet sodann das Los.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.
§ 14Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das Jagdwesen und/oder für den Natur- und Landschaftsschutz. Sollte dies nicht möglich sein, fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverband Krefeld, zu, welches das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.